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Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind umfangreiche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit in Betrieben, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen notwendig. Die Übergangsfrist von der alten zur neuen Gesetzgebung endete am 01.04.2003. Danach müssen Sie sich als Geschäftsinhaber/-leiter, spätestens vor Ablauf des folgenden Kalenderjahres, für eines der drei folgenden Modelle entschieden haben:

1. Sie lassen Ihren Mitarbeiter, der mindestens Meister sein muss, zur Sicherheitsfachkraft (SiFa) ausbilden. Die Ausbildung erstreckt sich auf einen Zeitraum von 1,5 Jahren, innerhalb dessen 6 Wochen Präsenzunterricht
vorgesehen sind.

Für die Ausübung ihrer Tätigkeit muss gewährleistet sein, dass sich die SiFa während den Betriebszeiten ständig im Unternehmen aufhält, sie muss für diese Tätigkeit freigestellt werden, so die Rechtsprechung. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der SiFa-Kraft ist der Unternehmer gehalten für Ersatz zu sorgen.

2. Sicherheitstechnische Betreuung durch eine externe SiFa, dadurch kostenintensiv.

Eine gute Alternative hierzu bietet das Unternehmermodell.

3. Sie wählen das "Unternehmermodell" nach BGV A6 / VBG 122 in welchem sich Unternehmer und Filialleiter im Hinblick auf Arbeitssicherheit schulen lassen.

Eine Fortbildung ist vorgesehen.

Die Betreuung durch eine externe SiFa beschränkt sich hierdurch auf eine bedarfsgerechte Beratung.

 
 

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