Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks 32. Auflage 2004 - Zulassungsvoraussetzungen

§ 49 Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer
eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.

3. Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbstständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.

4. Die Handwerkskammer kann auf Antrag
a) eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,
b) in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien,
c) unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Abätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.

5. Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

AGB - Teilnahmebedingungen

   

AFBG -Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz - Meister-BAföG

§ 2 - Zuständiger Meisterprüfungsausschuss (Auszug aus der Meisterprüfungsverfahrens-verordnung vom 17.12.2001)

1. Für die Abnahme jedes Teils der Meister-prüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeits-bereich der Prüfling

a) seinen ersten Wohnsitz hat oder
b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder
c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt.

2. Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

a) entweder eine Fachschule oder
Ausbildungsstätte besucht oder
b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder
c) seinen ersten Wohnsitz hat oder
d) das Handwerk selbständig betreibt oder
e) eine Genehmigung nach Abs.4 vorliegt
 
Ist für ein Handwerk im Bezirk der Handwerkskammer mehr als ein Meister-prüfungsausschuss errichtet, so regelt
die Handwerkskammer die Geschäftverteilung.

3. Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungs-ausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
 
4. Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung von einem örtlichen nicht zuständigen Meisterprüfungsausschusses erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

 

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