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Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung
des Handwerks |
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§ 49 Zulassungsvoraussetzungen |
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1. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. |
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2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. |
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3. Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbstständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen. |
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4. Die Handwerkskammer kann auf Antrag |
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5. Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. |
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§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss (Auszug aus der |
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| 1. Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling a) seinen ersten Wohnsitz hat oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt. |
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| 2. Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein. | ||
| a) entweder eine Fachschule oder Ausbildungsstätte besucht oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder c) seinen ersten Wohnsitz hat oder d)das Handwerk selbständig betreibt oder e) eine Genehmigung nach Abs.4 vorliegt |
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| Ist für ein Handwerk im Bezirk der Handwerkskammer mehr als ein Meisterprüfungsausschuss errichtet, so regelt die Handwerkskammer die Geschäftverteilung. | ||
| 3. Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss. | ||
| 4. Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung von einem örtlichen nicht zuständigen Meisterprüfungsausschusses erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. | ||
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