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§ 49 Zulassungsvoraussetzungen
1. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem
zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen
will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs.1 in
Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer
eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem
zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen
will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der
Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden.
Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen
Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren
auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
3. Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die
Meisterprüfung ablegen will, selbstständig, als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der
Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die
Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
4. Die Handwerkskammer kann auf Antrag
a) eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter
besonderer Berücksichtigung der in der in der Gesellen- oder
Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen
beruflichen Befähigung abkürzen,
b) in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz
oder teilweise befreien,
c) unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten
der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Abätze 1 bis
4 ganz oder teilweise befreien. Die Handwerkskammer kann eine
Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.
5. Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses
ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht
für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. |